In der Satzung findet ihr unsere Kernthemen in der rechtlichen Version
Satzung des Gemeindeelternrat Havixbeck e.V.
(beschlossen am 15.03.2004, zuletzt geändert am 22.11.2018)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Gemeindeelternrat Havixbeck“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Gemeindeelternrat Havixbeck e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Havixbeck.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr,
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Der Verein vertritt vorrangig die Interessen der Kinder und Eltern, die ihren regelmäßigen Wohnort in der Gemeinde Havixbeck haben. Er fördert die Elternmitwirkung durch Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Elternräten bzw. Vertretern von Tageseinrichtungen, Schulen und Ganztagsbetreuungsplätzen. Darüber hinaus wirkt er in allen wichtigen allgemeinen Fragen, die Kinder und Familie betreffen, mit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Havixbeck, die es unmittelbar zur Förderung von Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren im Gemeindegebiet zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und insbesondere Eltern der Gemeinde Havixbeck werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder sonstige Vereinigung werden. Das Fördermitglied unterstützt durch seinen Beitritt und in sonstiger, geeigneter Weise die Vereinszwecke. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet ach schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Rechte aus der ordentlichen Mitgliedschaft stehen den Fördermitglied nicht zu.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Bereits erhobene Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ein Mitglied kann ebenso ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung nachhaltig seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen nicht nachkommt. Der Ausschluss ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich mit einer Mehrheit von3/4 der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den ordentlichen Mitgliedern werden können Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
- Sofern Jahresbeiträge erhoben werden, wird die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages und der Umlagen von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Gleiches gilt für die Höhe der Mitgliedsbeiträge von Fördermitgliedern.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand i.S.d. § 26 BGB), dem angehören:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer.
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern.
- Der Verein wird durch 2 (zwei) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der Beisitzer.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Nachweis über Einnahmen und Ausgaben, Erstellung eines Jahresberichts.
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder bzw. deren Vertreter/ Delegierten auf die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorsitzende sowie der Kassierer werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2018 erstmals für 4 (vier) Jahre neu gewählt, der stellvertretende Vorsitzende für 2 (zwei) Jahre. In den darauffolgenden Mitgliederversammlungen wird der Vorstand jeweils für 4 (vier) Jahre gewählt (Wahl Vorsitzender und Kassierer: 2018, 2022, 2026 ff., stellvertretender Vorsitzender: 2018, 2020, 2024, 2028 ff.).
- Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der erschienenen — wahlberechtigten — Mitglieder erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
- Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang unter den zwei oder mehreren Bewerbern durchgeführt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit der Bewerber mit den meisten Stimmen beim zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
- Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei eines Kassenprüfers
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Erlass von Arbeitsrichtlinien und Vereinsordnungen
- Sonstige von der Satzung zugewiesene Aufgaben
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, vom Geschäftsführer oder vom Kassierer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.a) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlusse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Satzungsänderung sowie für einen Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung ist jedoch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.b) Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit einer Begründung enthalten.
- Für die Wahl des Vorsitzenden ist die absolute Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich, bei allen übrigen Wahlen reicht eine einfache Mehrheit aus. Abwesende können gewählt werden, sofern vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt wurde.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse zu protokollieren sind. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer benannt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei einen Kassenprüfer, die der vor der Entlastung des Vorstandes über die Kassenführung berichtet.
Diese Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. April 2018 in Havixbeck beschlossen.
gez.G. Henneböhl
gez. R. Sch. Schleithoff