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Neuausrichtung des Kita-Qualitätsgesetzes

Im Juli 2024 haben wir als Gemein­deel­tern­rat Hav­ixbeck eine Anfrage an den Lan­drat Dr. Schulze Pel­len­gahr und das Bun­desmin­is­teri­um für Fam­i­lie (BMFSFJ) gestellt. Hin­ter­grund war die Sorge um mögliche Erhöhun­gen der Eltern­beiträge im Rah­men der geplanten Neuaus­rich­tung des Kita-Qual­ität­s­ge­set­zes, die die Nutzung von Bun­desmit­teln zur Ent­las­tung der Beiträge auss­chließen kön­nte. Darüber hat­te die Tagess­chau und weit­ere Medi­en berichtet. Wir woll­ten klarstellen, ob diese Verän­derun­gen Auswirkun­gen auf die Kita-Gebühren im Kreis Coes­feld haben werden.

Antwort des Landrates

Der Lan­drat ver­sicherte, dass die Eltern­beiträge im Kreis Coes­feld trotz der geplanten Geset­zesän­derun­gen nicht unmit­tel­bar steigen wer­den. Die let­zten bei­den Kita-Jahre bleiben beitrags­frei, und Maß­nah­men zur Bekämp­fung des Fachkräfte­man­gels wer­den auf anderem Wege finanziert.

Da die Eltern­beiträge nicht kos­ten­deck­end berech­net wer­den, son­dern unab­hängig von den Kosten der Kindertages­be­treu­ung sich allein am Einkom­men der Beitragszahlen­den orientie­ren und von den örtlichen Jugendämtern durch eine Satzung fest­gelegt wer­den, ergeben sich keine unmit­tel­baren Auswirkun­gen durch die geplante Nov­el­lierung des Kita-Qual­ität­s­ge­set­zes und durch die ver­schiede­nen Maß­nah­men zur Fachkräftegewin­nung auf die Eltern­beiträge im Kreisjugendamtsbezirk.Er betonte jedoch, dass sich Änderun­gen erst nach Beschluss des Geset­zes zeigen könnten.Er betonte jedoch, dass sich Änderun­gen erst nach Beschluss des Geset­zes zeigen könnten.Er betonte jedoch, dass sich Änderun­gen erst nach Beschluss des Geset­zes zeigen könnten.

Das Land müsste, wenn das Gesetz so ver­ab­schiedet wird, Aus­gle­ich­szahlun­gen für Kom­munen kom­plett aus dem Lan­deshaushalt finanzieren.

Da den Kom­munen auf­grund dieser lan­desrechtlichen Vor­gaben Ein­nah­men ent­fall­en, zahlt das Land den kom­mu­nalen Ju­gendämtern entsprechende Aus­gle­ich­szahlun­gen (Kon­nex­ität­sprinzip — vgl. § 50 Abs. 2 KiBiz). Diese Aus­gle­ich­szahlun­gen finanziert das Land NRW seit 2020 zumin­d­est teil­weise aus den Ein­nah­men, die es aus dem Kita-Qual­ität­s­ge­setz erhält. Sollte das Bun­des­ge­setz also tatsäch­lich in der aktuellen Fas­sung beschlossen wer­den, wür­den dem Land Mit­tel fehlen, um den Kom­munen den zu zahlen­den Aus­gle­ich zu refi­nanzieren. Das Land müsste daher die Aus­gleichszahlungen für die Kom­munen kom­plett aus dem Lan­deshaushalt finanzieren. Auf die Eltern­beiträge, die von den Jugendämtern erhoben wer­den, ergeben sich auf­grund der aktu­ellen Regelun­gen im KiBiz keine unmit­tel­baren Auswirkun­gen.

Da die Eltern­beiträge nicht kos­ten­deck­end berech­net wer­den, son­dern unab­hängig von den Kosten der Kindertages­be­treu­ung sich allein am Einkom­men der Beitragszahlen­den orientie­ren und von den örtlichen Jugendämtern durch eine Satzung fest­gelegt wer­den, ergeben sich keine unmit­tel­baren Auswirkun­gen durch die geplante Nov­el­lierung des Kita-Qual­ität­s­ge­set­zes und durch die ver­schiede­nen Maß­nah­men zur Fachkräftegewin­nung auf die Eltern­beiträge im Kreisju­gen­damts­bezirk.

Mit diesem Schreiben des Landrates dürften die Elternbeiträge nicht aufgrund der Novelierung des Kita-Qualitätsgesetzes steigen.

Antwort des BMFSFJ

Das Min­is­teri­um erk­lärte, dass die Bun­desmit­tel ab 2025 voll­ständig für Qual­itätsverbesserun­gen in den Kitas ver­wen­det wer­den sollen. Es liegt jedoch in der Ver­ant­wor­tung der Län­der und Kom­munen, die Eltern­beiträge zu gestal­ten. Für Fam­i­lien mit geringem Einkom­men bleibt die Möglichkeit ein­er Beitrags­be­freiung bestehen.

Bere­its mit dem KiTa-Qual­ität­s­ge­setz wurde zum Jahr 2023 die zuvor beste­hende Möglichkeit der Län­der, Maß­nah­men zur Beitragsent­las­tung mit Bun­desmit­teln zu finanzieren, eingeschränkt. Seit­dem dür­fen die Län­der max­i­mal 49 Prozent der Bun­desmit­tel für solche Maß­nah­men ver­wen­den – der über­wiegende Anteil der Bun­desmit­tel muss in Maß­nah­men zur Verbesserung der Qual­ität fließen. Die Län­der haben 2023 entsprechend finanziell umges­teuert und für Maß­nah­men zur Beitragsent­las­tung zusät­zliche Lan­desmit­tel bere­it­gestellt, um diese Maß­nah­men unverän­dert fortzuführen. Von vor­mals 11 Län­dern nutzen aktuell nur noch 6 Län­der Bun­desmit­tel für Maß­nah­men zur Beitragsentlastung.

Deshalb fokussiert der Geset­zen­twurf den Ein­satz der Bun­desmit­tel auf sieben Hand­lungs­felder, in denen per­spek­tivisch bun­desweite Stan­dards angestrebt wer­den. Dazu zählen u. a. die Hand­lungs­felder „Fachkraft-Kind-Schlüs­sel“, „Stärkung der Leitung“ und „Förderung der sprach­lichen Bil­dung“; die Finanzierung von Maß­nah­men zur Beitragsent­las­tung mit Bun­desmit­teln soll kün­ftig nicht mehr möglich sein. Mit ein­er Über­gangs­frist bis zum 31.12.2025 wird den Län­dern jedoch Zeit zur Ums­teuerung gegeben. Den Län­dern ste­ht es frei, ihre dies­bezüglichen Maß­nah­men jen­seits des KiTa-Qual­ität­s­ge­set­zes dann mit Lan­desmit­teln fortzuset­zen, wie dies einige Län­der bere­its in 2023 getan haben.

Die Finanzierung von Maß­nah­men zur Beitragsent­las­tung mit Bun­desmit­teln soll kün­ftig nicht mehr für Län­der möglich sein. 

Was bedeutet das für die Elternbeiträge?

Mit der geplanten Änderung des Kita-Qual­ität­s­ge­set­zes ab 2025 wer­den Bun­desmit­tel kün­ftig auss­chließlich für die Verbesserung der Kita-Qual­ität ver­wen­det. Dies kön­nte eine finanzielle Umschich­tung bedeuten, bei der Nor­­drhein-West­­­falen zusät­zliche Mit­tel auf­brin­gen muss, um die im KiBiz ver­ankerte Beitrags­frei­heit der let­zten Kita-Jahre weit­er­hin zu finanzieren. Es bleibt abzuwarten, ob dies ohne Erhöhung der Eltern­beiträge gelingt.

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